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H-Kennzeichen
- FrankDrebin
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Danke für diesen Hinweis:
Meine Ausführungen gelten ausschließlich für die Eleonore oder eben Umbauten, die es nie gab oder zB. 19 Zöller auf Mustang oder Cougar oder so´n Quatsch wie auch neue Einspritzanlagen ( ausdrücklich nicht gemeint sind EFI die es tatsächlich schon vor 230 Jahren zum Nachrüsten gab) oder "Altes Chassis" mit E-Motor oder so was in der Art.
Ich gehe bei jedem Umbau mit, der unter die Rubrik "zeitgenössisch" fällt - egal ob das Scheiße aussieht oder nicht. Auf das kommt es ja nicht an.
Ein Mustang Umbau mit klassischer Rennoptik im Rahmen "Zeitgenössich" und belegbar ist eine coole Sache.
Ein Torino Talladega Clone ist ebenso OK wie GTO Clones, wenn man das halt toll findet.
Und auf eine "Straßenzulassung" dürfte es auch nicht ankommen. Ich denke da mal an das Batmobile. Das hat es mit einer solchen Straßenzulassung sicherlich nicht gegeben. Aber das sollte mE als H Zulassungsfähig machbar sein.
Meine Ausführungen gelten ausschließlich für die Eleonore oder eben Umbauten, die es nie gab oder zB. 19 Zöller auf Mustang oder Cougar oder so´n Quatsch wie auch neue Einspritzanlagen ( ausdrücklich nicht gemeint sind EFI die es tatsächlich schon vor 230 Jahren zum Nachrüsten gab) oder "Altes Chassis" mit E-Motor oder so was in der Art.
Ich gehe bei jedem Umbau mit, der unter die Rubrik "zeitgenössisch" fällt - egal ob das Scheiße aussieht oder nicht. Auf das kommt es ja nicht an.
Ein Mustang Umbau mit klassischer Rennoptik im Rahmen "Zeitgenössich" und belegbar ist eine coole Sache.
Ein Torino Talladega Clone ist ebenso OK wie GTO Clones, wenn man das halt toll findet.
Und auf eine "Straßenzulassung" dürfte es auch nicht ankommen. Ich denke da mal an das Batmobile. Das hat es mit einer solchen Straßenzulassung sicherlich nicht gegeben. Aber das sollte mE als H Zulassungsfähig machbar sein.
- Schraubaer
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Auslegung der Prüfrichtlinien obliegt den von der jeweiligen Landesbehörde beauftragten Gutachtern. Da die jeweiligen Landesbehörden unterschiedliche Auslegungsrichtlinien- u. Schwerpunkte an ihre Prüforganisationen vergeben, kommt es in der Republik auch zu unterschiedlichen Abnahmen. Bei Landes/Zulassungs/Prüfstandortswechsel darf eine "lasches" Erstgutachten aber nicht einfach kassiert werden, das wäre gegen die BGBübergreifende Besitzstandswahrung.
Sage, was wahr ist, trinke, was klar ist, esse, was gar ist und #%*, was da ist!!!
- FrankDrebin
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@ Schraubär: Grundsätzlich stimme ich Dir bei der Auslegung der Regelungen in den jeweiligen Bundesländern zu. Aberkennung H geht schon unter engen Voraussetzungen:
Als Beispiel mag zur Aberkennung und Verweigerung der Prüfplakette ein völlig ungepflegter und verrosteter Oldtimer dienen!
Dazu ist auf jeden Fall eine Änderung der Zulassungspapiere nach § 13 FZV notwendig. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Angaben in Feld 14 mit dem Begriff « Oldtimer » und die Emissionsklasse « 0098 » werden geändert und die früheren Werte wieder eingetragen.
Das geht jedoch nur im Zusammenhang mit der Zulassungsstelle. Eine andere Möglichkeit ist, die die Mängel zu beseitigen oder das Fahrzeug still zu legen.
Die Aberkennung des H-Kennzeichens kann jedoch nach zwei Verfahren erfolgen, denn bis zum 31.10.2011 galt der alte Anforderungskatalog nach § 21c StVZO und seit dem 1.11.2011 gilt die neue Richtlinie zur Beurteilung eines Oldtimers nach § 23 StVZO.
Das bedeutet im Einzelfall die Prüfung der Eigenschaften nach unterschiedlichen Kriterien, je nachdem wann die erste Prüfung für das H-Kennzeichen erfolgte. In den Fällen vor dem 31.10.2011 war das Kriterium die « Zustandsnote 3 ». Für Fahrzeuge mit einer ersten Prüfung nach dem 1.11.2011 gelten ein « guter Pflege- und Erhaltungszustand ».
Ein von Anfang an rechtswidriger Verwaltungsakte (also die erste Zulassung mit H) hat nie Bestandsschutz.
Denke zB an Dieselskandal. Da wurde mal schnell aus einem EUR 6 Diesel eine Dreckschleuder. Da wurde einfach mal die Emissionsklasse abgeändert. Das ist genau das gleiche: Bestandsschutz gibbet nit.
Ein Verwaltungsakt - hier die H Zulassung - ist ein Dauer-Verwaltungsakt. Der ist so lange Gültig, bis er aufgehoben, geändert oder Widerrufen oder Zurückgenommen wird. Die Rücknahme dient grundsätzlich der Korrektur rechtswidriger Entscheidungen – wohingegen der Widerruf auf die Anpassung eines Verwaltungsaktes an eine veränderte Sach- oder Rechtslage gerichtet ist.
So, das reicht jetzt aber. Sonst schläft hier jeder gleich ein bei so viel Verwaltungsonnanie.
Als Beispiel mag zur Aberkennung und Verweigerung der Prüfplakette ein völlig ungepflegter und verrosteter Oldtimer dienen!
Dazu ist auf jeden Fall eine Änderung der Zulassungspapiere nach § 13 FZV notwendig. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Angaben in Feld 14 mit dem Begriff « Oldtimer » und die Emissionsklasse « 0098 » werden geändert und die früheren Werte wieder eingetragen.
Das geht jedoch nur im Zusammenhang mit der Zulassungsstelle. Eine andere Möglichkeit ist, die die Mängel zu beseitigen oder das Fahrzeug still zu legen.
Die Aberkennung des H-Kennzeichens kann jedoch nach zwei Verfahren erfolgen, denn bis zum 31.10.2011 galt der alte Anforderungskatalog nach § 21c StVZO und seit dem 1.11.2011 gilt die neue Richtlinie zur Beurteilung eines Oldtimers nach § 23 StVZO.
Das bedeutet im Einzelfall die Prüfung der Eigenschaften nach unterschiedlichen Kriterien, je nachdem wann die erste Prüfung für das H-Kennzeichen erfolgte. In den Fällen vor dem 31.10.2011 war das Kriterium die « Zustandsnote 3 ». Für Fahrzeuge mit einer ersten Prüfung nach dem 1.11.2011 gelten ein « guter Pflege- und Erhaltungszustand ».
Ein von Anfang an rechtswidriger Verwaltungsakte (also die erste Zulassung mit H) hat nie Bestandsschutz.
Denke zB an Dieselskandal. Da wurde mal schnell aus einem EUR 6 Diesel eine Dreckschleuder. Da wurde einfach mal die Emissionsklasse abgeändert. Das ist genau das gleiche: Bestandsschutz gibbet nit.
Ein Verwaltungsakt - hier die H Zulassung - ist ein Dauer-Verwaltungsakt. Der ist so lange Gültig, bis er aufgehoben, geändert oder Widerrufen oder Zurückgenommen wird. Die Rücknahme dient grundsätzlich der Korrektur rechtswidriger Entscheidungen – wohingegen der Widerruf auf die Anpassung eines Verwaltungsaktes an eine veränderte Sach- oder Rechtslage gerichtet ist.
So, das reicht jetzt aber. Sonst schläft hier jeder gleich ein bei so viel Verwaltungsonnanie.
Zuletzt geändert von FrankDrebin am 10. Mär 2021, 13:48, insgesamt 1-mal geändert.
- Schraubaer
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Wir gehen mal davon aus, daß sich der zur Erstabnahme herrschende Zustand nicht geändert hat, ja!?
Da die Erstabnahme nach Landesrichtlinie Bundesland a) erfolgt ist, kann sie nicht einfach durch Bundesland b) gekippt werden.
Beispielhaft wäre da etwa die Genehmigung einer LPG-Anlage!
Einige Bundesländer lassen moderne Steuerungen durchgehen, bei anderen muß die Anlage uralt sein. Trotzdem fallen einmal eingetragene Systeme nicht durch. Prüfer versuchen das vereinzelt immer wieder, aber ein informierter Halter kann das schon abwenden!
Es geht im Groben darum, manchmal besser präpariert zu sein, wie mancher Gutachter!
Da die Erstabnahme nach Landesrichtlinie Bundesland a) erfolgt ist, kann sie nicht einfach durch Bundesland b) gekippt werden.
Beispielhaft wäre da etwa die Genehmigung einer LPG-Anlage!
Einige Bundesländer lassen moderne Steuerungen durchgehen, bei anderen muß die Anlage uralt sein. Trotzdem fallen einmal eingetragene Systeme nicht durch. Prüfer versuchen das vereinzelt immer wieder, aber ein informierter Halter kann das schon abwenden!
Es geht im Groben darum, manchmal besser präpariert zu sein, wie mancher Gutachter!
Zuletzt geändert von Schraubaer am 10. Mär 2021, 13:59, insgesamt 2-mal geändert.
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- FrankDrebin
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Alltagsschlurre 09er VW Caddy - Likes vergeben: 614 x
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Einem Freund wurde die H-Abnahme verwährt,
weil er augenscheinlich mit ner Sprühdose nachlackiert hatte.(War nicht schön ausgeführt)
Gruß und
weil er augenscheinlich mit ner Sprühdose nachlackiert hatte.(War nicht schön ausgeführt)
Gruß und
immer gutes Heimkommen.
Martin mit Sally.
"John Lennon" give peace a chance
Nawalny ist tot,lang lebe Nawalny.
Martin mit Sally.
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- Schraubaer
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Nur mal so als Argument, daß Verwaltungsakte nicht soooo einfach gekippt werden können:
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach den §§ 48 ff. VwVfG setzt zunächst einmal dessen Rechtswidrigkeit voraus. Bezieht sich die behördliche Aufhebung auf einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, spricht § 48 VwVfG von Rücknahme. Soll demgegenüber von einer Behörde ein rechtmäßiger Verwaltungsakt beseitigt werden, handelt es sich gemäß § 49 VwVfG um einen Widerruf. In § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist ein Rücknahmeverbot für rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte leistungsgewährender Art enthalten. Sie dürfen nicht aufgehoben werden, soweit der Betroffene auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Überwiegt der Vertrauensschutz dergestalt, unterliegt der Verwaltungsakt einem Bestandsschutz. Bedeutsam ist für Rücknahme und Widerruf, dass sie auch nach Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes, also nach seiner Unanfechtbarkeit, seine Aufhebung zulassen.[4]
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach den §§ 48 ff. VwVfG setzt zunächst einmal dessen Rechtswidrigkeit voraus. Bezieht sich die behördliche Aufhebung auf einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, spricht § 48 VwVfG von Rücknahme. Soll demgegenüber von einer Behörde ein rechtmäßiger Verwaltungsakt beseitigt werden, handelt es sich gemäß § 49 VwVfG um einen Widerruf. In § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist ein Rücknahmeverbot für rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte leistungsgewährender Art enthalten. Sie dürfen nicht aufgehoben werden, soweit der Betroffene auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Überwiegt der Vertrauensschutz dergestalt, unterliegt der Verwaltungsakt einem Bestandsschutz. Bedeutsam ist für Rücknahme und Widerruf, dass sie auch nach Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes, also nach seiner Unanfechtbarkeit, seine Aufhebung zulassen.[4]
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- Schraubaer
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Allgemeiner Erhaltungszustand Note 3 wird vorausgesetzt.
Mit Trieflackdusche gibt‘s keine 3.
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- mem64
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- Registriert: 26. Jul 2019, 17:25
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- Website: https://www.early-mustang.de
- Fuhrpark: 64 1/2 Mustang Cabrio
70 Mustang Cabrio "Projekt" - Likes vergeben: 282 x
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Ja und Nein.... die Eleonor war auch nie auf der Straße gab es in dem Sinne auch nur 1x .... soll heißen: wer die mit H Kennzeichen auf die Straße bekommt, bekommt definitiv auch mein Projekt auf die Straße mit H Kennzeichen..... und Customizing.....?..... seh ich nicht so, aber ist wohl eine Sache der Sichtweise....burnout hat geschrieben: ↑10. Mär 2021, 12:26Ohne zu viel verraten zu wollen, bei Martins Projekt ist die Grundvoraussetzung eine etwas andere. Das Fahrzeug hat es mit Straßenzulassung nie gegeben, die historische Vorlage ist aber da. Daher halte ich den Vergleich mit einer Eleanor für nicht zielführend.
Martins Projekt basiert auf einem Mustang, ist aber extrem customized. Find ich total schwierig, ich würde empfehlen (und das haben wir glaub ich am Telefon auch schonmal diskutiert), mit dem Wunsch-TÜVer in den Dialog zu treten und zu sehen, was machbar ist und auch Bestand hat. Idealerweise einer, der nicht in den nächsten 3 Jahren in Rente geht, das Projekt dauert ja sicher noch ne Weile![]()
.....aufgebaut wird das ganze ja schließlich auf ein 50 Jahre altes Fahrzeug....
Meine Nachbarn hören immer gute Musik...... ob sie wollen oder nicht 
Martin (mem)
http://early-mustang.de/

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