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Reifen M+S Kennung
- FrankDrebin
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Habe zwischenzeitlich mehrere Rückmeldungen erhalten.
Problem ist bei mehreren TÜV stellen wir auch us car Werkstätten und Händlern bekannt.
Eine Lösung gibt's derzeit nicht.
Zulassungen werden derzeit auf EIS gelegt wenn es keine Reifen Größe gibt die passt.
Man wird wohl irgendwie eine Lösung finden mussen.
Sollte der Handel nicht entsprechende Reifen produzieren wird es auf eine Drehzahl Begrenzung mit z.b. Pertronix ignitor iii rauslaufen mit der limiter box.
Problem ist bei mehreren TÜV stellen wir auch us car Werkstätten und Händlern bekannt.
Eine Lösung gibt's derzeit nicht.
Zulassungen werden derzeit auf EIS gelegt wenn es keine Reifen Größe gibt die passt.
Man wird wohl irgendwie eine Lösung finden mussen.
Sollte der Handel nicht entsprechende Reifen produzieren wird es auf eine Drehzahl Begrenzung mit z.b. Pertronix ignitor iii rauslaufen mit der limiter box.
- Henk
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Ob die, als nicht Zeitgenössisches Bauteil wohl akteptiert wird ?FrankDrebin hat geschrieben: ↑30. Okt 2018, 10:07
Sollte der Handel nicht entsprechende Reifen produzieren wird es auf eine Drehzahl Begrenzung mit z.b. Pertronix ignitor iii rauslaufen mit der limiter box.
Gruß Heiko aka Henk
- FrankDrebin
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- FrankDrebin
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https://www.reifen-pneus-online.de/pkw- ... gLh7PD_BwE
Die hier sind nach Eintragung zugelassen und erhältlich.
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- FrankDrebin
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Hallo,
habe MAXXIS Deutschland wegen der Sache angeschrieben, nach dem ich ja auch beim TÜV abgeblitzt bin und dort ein Kontaktverbot bekommen habe. Ich bin nun mal so gestrickt, dass ich mich nicht abseifen lasse mit dem Hinweis "Ist halt so". Ich will da immer eine Rechtsgrundlage haben und vor allem will ich wissen, wo das steht. Jurist und Scorpion ist halt eine brandgefährliche Mischung.
Aber, nun zur Sache. MAXXIS antwortet wie folgt :
Sehr geehrter Herr F,
bitte entschuldigen Sie die Wartezeit bezüglich Ihrer Anfrage.
Wir haben Ihre Fragestellung bereits vor einiger Zeit mit dem Bundesverband des Reifenhandels (BRV) thematisiert
und haben vom Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler folgende Info erhalten:
„Oldtimer-Reifen sind sowohl von der ECE-R 117 - nach Punkt " 1.1.7 - Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen bestimmt sind,
deren Erstzulassung vor dem 01.Oktober 1990 erfolgte" , als auch nach der EU-Reifenkennzeichnungsverordnung (EU-VO 1222/2009) - nach "Artikel 2 c) Reifen,
die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte" ausgenommen und unterliegen damit weder der Winterreifenkennzeichnungspflicht noch dem Reifenlabeling.“
Es besteht demnach keine Grundlage des TÜV`s die Reifenspezifikation zu beanstanden. Wir hoffen Ihnen damit weitergeholfen zu haben."
So wie es aussieht, hat bislang keiner der TÜV´s da so finden und aufzeigen können. Befremdlich ist - und das mach mir Angst - ist auch, dass das der Datenblatt Service mit zwei gestandenen Ingenieuren auch nicht so gefunden hat, obgleich die ja sich auf vatikanische Unfehlbarkeit berufen.
Also so halte ich fest, dass sich Beharrlichkeit doch auszahlt. Ich denke, dass wir ohne Probleme die MAxxis weiter fahren dürfen!
habe MAXXIS Deutschland wegen der Sache angeschrieben, nach dem ich ja auch beim TÜV abgeblitzt bin und dort ein Kontaktverbot bekommen habe. Ich bin nun mal so gestrickt, dass ich mich nicht abseifen lasse mit dem Hinweis "Ist halt so". Ich will da immer eine Rechtsgrundlage haben und vor allem will ich wissen, wo das steht. Jurist und Scorpion ist halt eine brandgefährliche Mischung.
Aber, nun zur Sache. MAXXIS antwortet wie folgt :
Sehr geehrter Herr F,
bitte entschuldigen Sie die Wartezeit bezüglich Ihrer Anfrage.
Wir haben Ihre Fragestellung bereits vor einiger Zeit mit dem Bundesverband des Reifenhandels (BRV) thematisiert
und haben vom Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler folgende Info erhalten:
„Oldtimer-Reifen sind sowohl von der ECE-R 117 - nach Punkt " 1.1.7 - Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen bestimmt sind,
deren Erstzulassung vor dem 01.Oktober 1990 erfolgte" , als auch nach der EU-Reifenkennzeichnungsverordnung (EU-VO 1222/2009) - nach "Artikel 2 c) Reifen,
die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte" ausgenommen und unterliegen damit weder der Winterreifenkennzeichnungspflicht noch dem Reifenlabeling.“
Es besteht demnach keine Grundlage des TÜV`s die Reifenspezifikation zu beanstanden. Wir hoffen Ihnen damit weitergeholfen zu haben."
So wie es aussieht, hat bislang keiner der TÜV´s da so finden und aufzeigen können. Befremdlich ist - und das mach mir Angst - ist auch, dass das der Datenblatt Service mit zwei gestandenen Ingenieuren auch nicht so gefunden hat, obgleich die ja sich auf vatikanische Unfehlbarkeit berufen.
Also so halte ich fest, dass sich Beharrlichkeit doch auszahlt. Ich denke, dass wir ohne Probleme die MAxxis weiter fahren dürfen!
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Danke für deine Beharrlichkeit.
Wer weiß, für was es noch gut ist.
Gruß Harald
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- Henk
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Das sind doch mal gute Nachrichten 
Danke für deine Hartnäckigkeit!

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Gruß Heiko aka Henk
- FrankDrebin
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Im Lincoln Forum berichtet schon der erste über zulassungsprobleme wegen Unkenntnis von TÜV Prüfern zu der Sache.
Denkt mal dran dass ihr alle von dieser Problematik beim nächsten au Termin betroffen sein könntet.
Der reitet auf der ece Kennzeichnung Pflicht rum beim 70er Mark iii. Die gilt aber nivht. Und Angst macht mir dass das der TÜV nicht weiß.
Wehrt euch
Denkt mal dran dass ihr alle von dieser Problematik beim nächsten au Termin betroffen sein könntet.
Der reitet auf der ece Kennzeichnung Pflicht rum beim 70er Mark iii. Die gilt aber nivht. Und Angst macht mir dass das der TÜV nicht weiß.
Wehrt euch
- FrankDrebin
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Das sagt die DEKRA zum Thema:
Sehr geehrter Herr Drebin,
Ihre Anfrage wurde an mich als Verantwortlichen für das Fachgebiet " Räder/ Reifen " im Bereich Fahrzeugprüfwesen unseres Unternehmens zur Beantwortung weitergeleitet. Gern möchte ich versuchen, Ihre Fragen zu beantworten.
Wie Sie schon selbst richtig geschlussfolgert haben, sind Oldtimer- Reifen aus dem Anwendungsbereich sowohl der UN- ECE- Regelung 117 als auch der VO (EU) 1222/2009 ausgenommen. D.h. sie müssen die dort definierten Anforderungen an den Rollwiderstand, die Haftung auf nassen Oberflächen sowie die Rollgeräuschemissionen nicht erfüllen und brauchen diesbezüglich auch nicht gekennzeichnet zu werden. Die Prüfverfahren für die Fahreigenschaften auf Schnee für M+S- Reifen unter extremen Schneebedingungen und deren Kennzeichnung sind in den Ausnahmen zum Anwendungsbereich dieser Regelung jedoch nicht mit aufgeführt. Der mit der Neufassung der StVZO geänderte § 36 definiert im Absatz 4 als "Luftreifen für winterliche Wetterverhältnisse" nur solche, welche u.a. auch mit dem sogenannten "Alpine- Symbol" (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach UN- ECE- Regelung 117 gekennzeichnet sind und damit die Erfüllung der Anforderungen an die Fahreigenschaften auf Schnee gemäß o. g. Regelung erfüllen müssen. Die bis zum 31.05.2017 geltenden Erleichterungen hinsichtlich der Nutzung von nur mit M+S gekennzeichneten Reifen deren Geschwindigkeitssymbol unter der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges liegen durfte, wenn die für die Reifen zulässige maximale Geschwindigkeit sinnfällig im Sichtbereich des Fahrers angezeigt wurde, gilt nur noch für die Übergangszeit bis zum 30.09.2024 und nur wenn die verwendeten Reifen vor dem 31.12.2017 hergestellt wurden ( DOT bis 5217). Ausnahmen für Oldtimer hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach diesem Herstellungsdatum bzw. ab dem 01.10.2024 kann diese Regelung nur noch für M+S- Reifen genutzt werden, welche auch mit dem Alpine- Symbol gekennzeichnet sind. Mir ist bekannt, dass für bestimmte Reifengrößen am Markt keine Sommerreifen verfügbar sind, welche die bauartbedingte Geschwindigkeit des Fahrzeuges hinsichtlich der Geschwindigkeitseignung (Geschwindigkeitsindex) abdecken. Eine Möglichkeit, überhaupt noch legal mit dem Fahrzeug fahren zu dürfen, wäre auch die Umbereifung auf eine am Markt verfügbare Reifengröße welche bei Sommerreifen die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges abdeckt oder bei Winterreifen über die Kennzeichnung mit "Alpine- Symbol" verfügt. Allerdings müsste bei einer derartigen Umbereifung als technische Änderung eine entsprechende Begutachtung nach § 19.2 /21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen und eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde erfolgen.
Für ihr Fahrzeug mit der derzeitig freigegebenen Reifengröße 225/75R15 100V habe z. B. ich eine verfügbare Reifengröße 225/70R15 100T als Winterreifen mit Alpine- Symbol recherchiert. Allerdings müsste die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 190 km/h eingehalten werden. Die Serienfelgen sollten verwendet werden können, da nach Norm gleiche Felgenmaulweiten für beide Reifendimensionen verwendbar sind. Eine Anpassung der Anzeigegenauigkeit des Geschwindigkeitsmessers wäre ebenso entbehrlich, da die Abweichung des Abrollumfangs (- 3%) im Bereich der zulässigen Toleranz (- 4%) liegt. Die Reifenbreite bliebe gleich, der Reifenradius würde sich um 12 mm verringern.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen wenn möglicherweise auch nicht entsprechend Ihren Vorstellungen beantworten konnte und stehe Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Also im Ergebnis sagt die DEKRA, dass es nicht mehr zulässig ist, so wie es die bislang anderen Auffassungen darlegen.
Mal sehen, ob die anderen noch antworten.
Sehr geehrter Herr Drebin,
Ihre Anfrage wurde an mich als Verantwortlichen für das Fachgebiet " Räder/ Reifen " im Bereich Fahrzeugprüfwesen unseres Unternehmens zur Beantwortung weitergeleitet. Gern möchte ich versuchen, Ihre Fragen zu beantworten.
Wie Sie schon selbst richtig geschlussfolgert haben, sind Oldtimer- Reifen aus dem Anwendungsbereich sowohl der UN- ECE- Regelung 117 als auch der VO (EU) 1222/2009 ausgenommen. D.h. sie müssen die dort definierten Anforderungen an den Rollwiderstand, die Haftung auf nassen Oberflächen sowie die Rollgeräuschemissionen nicht erfüllen und brauchen diesbezüglich auch nicht gekennzeichnet zu werden. Die Prüfverfahren für die Fahreigenschaften auf Schnee für M+S- Reifen unter extremen Schneebedingungen und deren Kennzeichnung sind in den Ausnahmen zum Anwendungsbereich dieser Regelung jedoch nicht mit aufgeführt. Der mit der Neufassung der StVZO geänderte § 36 definiert im Absatz 4 als "Luftreifen für winterliche Wetterverhältnisse" nur solche, welche u.a. auch mit dem sogenannten "Alpine- Symbol" (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach UN- ECE- Regelung 117 gekennzeichnet sind und damit die Erfüllung der Anforderungen an die Fahreigenschaften auf Schnee gemäß o. g. Regelung erfüllen müssen. Die bis zum 31.05.2017 geltenden Erleichterungen hinsichtlich der Nutzung von nur mit M+S gekennzeichneten Reifen deren Geschwindigkeitssymbol unter der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges liegen durfte, wenn die für die Reifen zulässige maximale Geschwindigkeit sinnfällig im Sichtbereich des Fahrers angezeigt wurde, gilt nur noch für die Übergangszeit bis zum 30.09.2024 und nur wenn die verwendeten Reifen vor dem 31.12.2017 hergestellt wurden ( DOT bis 5217). Ausnahmen für Oldtimer hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach diesem Herstellungsdatum bzw. ab dem 01.10.2024 kann diese Regelung nur noch für M+S- Reifen genutzt werden, welche auch mit dem Alpine- Symbol gekennzeichnet sind. Mir ist bekannt, dass für bestimmte Reifengrößen am Markt keine Sommerreifen verfügbar sind, welche die bauartbedingte Geschwindigkeit des Fahrzeuges hinsichtlich der Geschwindigkeitseignung (Geschwindigkeitsindex) abdecken. Eine Möglichkeit, überhaupt noch legal mit dem Fahrzeug fahren zu dürfen, wäre auch die Umbereifung auf eine am Markt verfügbare Reifengröße welche bei Sommerreifen die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges abdeckt oder bei Winterreifen über die Kennzeichnung mit "Alpine- Symbol" verfügt. Allerdings müsste bei einer derartigen Umbereifung als technische Änderung eine entsprechende Begutachtung nach § 19.2 /21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen und eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde erfolgen.
Für ihr Fahrzeug mit der derzeitig freigegebenen Reifengröße 225/75R15 100V habe z. B. ich eine verfügbare Reifengröße 225/70R15 100T als Winterreifen mit Alpine- Symbol recherchiert. Allerdings müsste die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 190 km/h eingehalten werden. Die Serienfelgen sollten verwendet werden können, da nach Norm gleiche Felgenmaulweiten für beide Reifendimensionen verwendbar sind. Eine Anpassung der Anzeigegenauigkeit des Geschwindigkeitsmessers wäre ebenso entbehrlich, da die Abweichung des Abrollumfangs (- 3%) im Bereich der zulässigen Toleranz (- 4%) liegt. Die Reifenbreite bliebe gleich, der Reifenradius würde sich um 12 mm verringern.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen wenn möglicherweise auch nicht entsprechend Ihren Vorstellungen beantworten konnte und stehe Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung.
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