Hallo,
Bei meinen 69 er XL sind zwei Dinge nicht korrekt eingetragen: die Länge mit 5,10 statt 5,47m und die Sitzplätze 5 statt 6. hier will ich auf jeden Fall die 3 Sitzplätze vorne eingetragen haben, da alle Galaxie‘s mit Bech Seat 6-Sitzer waren. Hat jemand Erfahrung mit so einer Korrektur? Datenblatt über TÜV Süd Oldtimer Service anfordern? Weiß aber eben auch nicht, was das dann drinsteht….
Den original Prospekt habe ich, aber ob der was hilft?!?
Den 3. Sicherheitsgurt in der Mitte habe ich bereits montiert….
Grüße
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Falsche Eintragungen, wie korrigieren?
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- burnout
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Frag doch mal beim Tüver, was der an Belegen haben möchte. Für die Länge sollte ja sogar ein Maßband reichen, für die 6 Sitzplätze mind. 1 funktionierendes Auge
- derschwabe
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Die 6 Sitzplätze sind wurscht. Es gibt kein gesetzt das nur so viele mitfahren dürfen wie eingetragen sind, sondern es dürfen nur so viele mitfahren wie geeignete Sitzplätze vorhanden sind,
egal was in den Papieren steht.
Hab mich da Mal Informiert weil mein F100 auch nur zwei eingetragen hat anstatt drei.
Gruß
Max
egal was in den Papieren steht.
Hab mich da Mal Informiert weil mein F100 auch nur zwei eingetragen hat anstatt drei.
Gruß
Max
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Das ist ja interessant…. Klingt komisch für mich, werde selber mal googeln…. Oder hast du eine Quelle wo man das nachlesen kann?
Die Länge wäre mir auch egal, dann kann ich ja alles lassen, aber wollten schon zu dritt vorne sitzen
Die Länge wäre mir auch egal, dann kann ich ja alles lassen, aber wollten schon zu dritt vorne sitzen
- derschwabe
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Servus,
hier was ich mir damals rausgesucht hatte:
und das hier, kein Hinweis darauf was im Schein eingetragen sein muss:
https://www.fahrtipps.de/stvo/stvo_21.php
Gruß
Max
hier was ich mir damals rausgesucht hatte:
Quelle: https://forum.camper-bauen.de/viewtopic.php?p=85928Es gibt übrigens einige Urteile zur eingetragenen Sitzanzahl. Am deutlichsten und bisher unwidersprochen das OLG München (Beschluss vom 09.03.2010 - 4St RR 187/09):
Die Grenze für die Zahl der beförderten Personen wird bei einem Pkw nicht durch die Zahl der in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Sitze, sondern nur durch das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs, seine zulässige Achslast und das allgemeine Erfordernis der Verkehrssicherheit (§ 23 Abs. 1 StVO) bestimmt.
noch genauer in der Begründung:
Zwar werden im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) die Zahl der Sitzplätze, über die ein Kraftwagen verfügt, angegeben. Eine Beförderung von mehr Personen, als Sitzplätze vorhanden sind, ist aber nur in Kraftomnibussen verboten (§ 34a Abs. 1 StVZO). Bei Personenkraftwagen ergibt sich eine Beschränkung der Zulässigkeit der Mitnahme von Personen lediglich aus den Vorschriften über die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 2 StVZO) sowie aus den Vorschriften des § 23 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 StVO, wonach der Fahrzeugführer dafür zu sorgen hat, dass (unter anderem) durch die Besetzung des Fahrzeugs seine Sicht und sein Gehör sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden (vgl. BayObLG Urteil vom 13.01.1984 – RReg. 1 St 346/83).
Die im Fahrzeugschein eingetragene Sitzplätze werden rechtlich nur als "beschreibendes Merkmal" gewertet. Sonst hätte der Gesetzgeber im § 21 StVO darauf verwiesen.
und das hier, kein Hinweis darauf was im Schein eingetragen sein muss:
https://www.fahrtipps.de/stvo/stvo_21.php
Gruß
Max
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